§ 37 AVG: Erhöhungsbetrag für nichtberücksichtigte Beiträge
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung |
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Inkrafttreten | 01.01.1957 |
Gültig bis | 30.06.1985 |
Version | 002.00 |
Bleiben Beiträge nach § 32 Abs. 7 Satz 2 unberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Bei Pflichtversicherten, die selbst die Beiträge zu entrichten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von Satz 1 der Mittelwert der durch die Beitragsklasse gekennzeichneten Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen. Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung entrichtet sind, werden wie Pflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie im Betrag des Beitrags übereinstimmen. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend.