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§ 33 AVG: Ermächtigungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt nach Anhören des Statistischen Bundesamts durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahrs aller Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1.

(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten bestimmen. Er kann hierfür eine Berechnung nach Werteinheiten vorschreiben, die das von dem Versicherten erzielte Arbeitsentgelt in Vomhundertsätzen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten ausdrücken, und hierbei Werteinheiten für Entgeltsstufen festlegen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind oder wenn die Versicherungsunterlagen nicht erkennen lassen, für welches Kalenderjahr die Beiträge entrichtet sind. Er kann hierbei

a)die Berücksichtigung glaubhaft gemachter Tatsachen zulassen und bestimmen, daß die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig sind und als Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs gelten,
b)die Anrechnung glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach Maßgabe einer durchschnittlichen Versicherungsdauer beschränken,
c)zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage die Anrechnung von Durchschnittsentgelten vergleichbarer Versicherter oder von Beiträgen, die nach der Art der Versicherung üblich sind, vorschreiben, wobei sich die Zuordnung der Durchschnittsentgelte nach der Ausbildung und dem Beruf des Versicherten zu richten hat,
d)nach dem Wohnsitz des Versicherten und der Art der Versicherung die Zuständigkeit für die Ersetzung der Versicherungsunterlagen regeln,
e)unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Umstellung von Renten die Verordnung auf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

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