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§ 26 AVG: Anzurechnende Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten01.07.1965
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Auf die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten (§ 27) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, wenn

a)mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung einer nach dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder
b)vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist.

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