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§ 20 AVG: Beteiligung an den Aufwendungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heilbehandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner für jeden Kalendertag der stationären Heilbehandlung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Heilbehandlung für ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Befindet sich der Betreute in einer stationären Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege vergleichbar ist oder sich an diese ergänzend anschließt, gilt § 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gilt auch bei einer Zuzahlung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.

(4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das nach § 18b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zahlung nach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.

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