§ 18g AVG: Reisekosten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 22 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1881) |
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Inkrafttreten | 01.10.1974 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson sowie des erforderlichen Gepäcktransports.
(2) Reisekosten können auch übernommen werden für im Regelfall eine Familienheimfahrt je Monat, wenn der Betreute an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt; bei Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme können Reisekosten übernommen werden, wenn sie länger als acht Wochen dauert.
(3) Anstelle der Kosten für eine Familienheimfahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Betreuten Reisekosten übernommen werden.