§ 16 AVG: Übernahme von Leistungen der Krankenversicherung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 22 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1881) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.10.1974 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
Sind medizinische Leistungen zur Rehabilitation notwendig und ist zugleich Krankenhilfe, Mutterschaftshilfe oder Familienhilfe durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, so kann anstelle des Trägers der Krankenversicherung der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung Leistungen übernehmen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat dem Betreuten gemäß den §§ 14 bis 14b alle Leistungen zu gewähren. Die Ansprüche des Betreuten gegen den Träger der Krankenversicherung ruhen.