§ 10 AVG: Freiwillige Versicherung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965) |
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Inkrafttreten | 19.10.1972 |
Gültig bis | 30.06.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz, dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(1a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach § 6, § 1229 der Reichsversicherungsordnung, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach den §§ 7 und 8 sowie den §§ 1230 und 1231 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind nur, wenn sie für sechzig Kalendermonate Beiträge entrichtet haben.
(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen.
(2a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1a nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Abs. 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes.
(3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte.