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§ 8a AVG: Keine Versicherung bei Kindererziehung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

§ 2a gilt nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung

1.zu den in § 6 genannten Personen gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind, es sei denn, daß eine Nachversicherung nach § 9 durchgeführt ist, oder
2.Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden.

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