§ 2 AVG: Versicherungspflichtige Personen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | § 22 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1881) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.10.1974 |
Gültig bis | 30.06.1975 |
Version | 002.00 |
(1) In der Rentenversicherung der Angestellten werden versichert
1. | alle Personen, die als Angestellte (§ 3) gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind, | |
2. | Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind, | |
3. | selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, | |
4. | selbständige Artisten, | |
5. | Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, | |
6. | in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, | |
6a. | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), | |
7. | satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten, | |
7a. | Personen, die in einem freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn sie vor dem freiwilligen sozialen Jahr zuletzt nach diesem Gesetz oder nach dem Reichsknappschaftsgesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, | |
8. | Personen, die vor einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz versichert waren und Personen, die vor der Wehrdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Wehrdienstleistung, | |
9. | Personen, die vor einer Ersatzdienstleistung zuletzt nach diesem Absatz versichert waren und Personen, die vor der Ersatzdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bei Einberufung zu einem zivilen Ersatzdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Ersatzdienstleistung, | |
10. | Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die nicht nach den Nummern 1 bis 9 versicherungspflichtig und im Ausland für eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im Ausland oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine solche Beschäftigung vorbereitet werden, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung oder der Vorbereitungszeit zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und die Versicherung von einem Wirtschaftsunternehmen, einer Organisation, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnimmt, einer der in Nummer 7 genannten Gemeinschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, von der Antragstellung an für die Dauer der Beschäftigung oder Vorbereitungszeit, | |
10a. | Personen, denen | |
a) | ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung 12 Kalendermonate ununterbrochen Krankengeld gezahlt hat, für die Zeit des weiteren Bezuges von Krankengeld, darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kalendermonate einer Arbeitsunfähigkeit oder | |
b) | ein Träger der Kriegsopferversorgung während einer medizinischen Maßnahme einen Kalendermonat Übergangsgeld gezahlt hat, für die Zeit des weiteren Bezuges von Übergangsgeld oder | |
c) | ein sonstiger Träger der Rehabilitation mindestens einen Kalendermonat Übergangsgeld zahlt, für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld, | |
11. | alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und entweder noch keinen wirksamen Beitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder den letzten wirksamen Beitrag zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet haben. |
(1a) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1a nicht versicherungspflichtig ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen.
(1b) Die Versicherungspflicht der in Absatz 1 Nr. 10a genannten Personen tritt nur dann ein, wenn sie Krankengeld oder Übergangsgeld für mindestens einen Kalendermonat beziehen, das nach einem Entgelt oder sonstigen Beträgen in Höhe von mindestens 1/8 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berechnet ist. Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind unbeschadet der Höhe des Übergangsgeldes versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10a Buchstabe a endet, wenn Versicherungspflicht nach Buchstabe b oder Buchstabe c eintritt.
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11a Abs. 1 und § 15a des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen. Über den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10 und 11 entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen.