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§ 350 AO: Beschwer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.01.2025 (BGBl. I Nr. 24)

Inkrafttreten01.01.2025
Version001.00

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab