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§ 340 AO: Wegnahmegebühr

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.01.2025 (BGBl. I Nr. 24)

Inkrafttreten01.01.2025
Version001.00

(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

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