§ 340 AO: Wegnahmegebühr
veröffentlicht am |
11.03.2025 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2025 (BGBl. I Nr. 24) |
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Inkrafttreten | 01.01.2025 |
Version | 001.00 |
(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.