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§ 325 AO: Aufhebung des dinglichen Arrestes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten01.09.2002
Version001.00

Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

Zusatzinformationen