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§ 258 AO: Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.01.2025 (BGBl. I Nr. 24)

Inkrafttreten01.01.2025
Version001.00

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab