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§ 258 AO: Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten01.09.2002
Version001.00

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Zusatzinformationen