Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 198 AO: Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten01.09.2002
Gültig bis31.12.2024
Version002.00

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab