§ 163 AO: Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866) |
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Inkrafttreten | 01.09.2002 |
Gültig bis | 31.12.2016 |
Version | 001.00 |
Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.