§ 107 AO: Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
veröffentlicht am |
11.03.2025 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2025 (BGBl. I Nr. 24) |
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Inkrafttreten | 01.01.2025 |
Version | 001.00 |
1Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. 2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.