§ 65 AO: Zweckbetrieb
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866) |
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Inkrafttreten | 01.09.2002 |
Version | 001.00 |
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. | der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, |
2. | die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und |
3. | der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. |