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§ 8 AO: Wohnsitz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.03.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten01.09.2002
Gültig bis31.12.2024
Version002.00

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Zusatzinformationen

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