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§ 109 ALG: Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814)

Inkrafttreten23.12.1995
Version001.00

Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

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