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§ 91 ALG: Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten01.01.2008
Version001.00

Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie

1.vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
2.am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3.vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.

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