Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 157 AFG: [Beiträge]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.

(2) Für die Berechnung der Beiträge ist der allgemeine Beitragssatz (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) maßgeblich. Bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach Satz 1 der allgemeine Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat.

(3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts,

1.das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
2.das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 1 ergibt,

soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

(3a) Der Versicherte hat der Bundesanstalt die Beiträge zu erstatten, soweit die Entscheidung, die zu einem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld geführt hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den der Versicherte nach Satz 1 erstattungspflichtig ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 bis 161 durchführt, der Bundesanstalt die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Versicherte wird insoweit von der Erstattungspflicht nach Satz 1 befreit; § 155 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, die die Krankenversicherung nach den §§ 155 bis 161 durchgeführt hat, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch der Bundesanstalt nach Satz 2. Die Bundesanstalt und die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 SGB V) können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.

(4) Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente oder des Übergangsgeldes rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt in den Fällen des § 105a Abs. 3 und des § 140 Abs. 1. Zu erstatten sind

1.vom Rentenversicherungsträger die Beitragsteile des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 versichert gewesen wäre.

Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicherte ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

Zusatzinformationen