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§ 14a AAÜG: Weitergeltung von Bescheiden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1672)

Inkrafttreten01.07.2004
Version001.00

Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

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