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§ 144 SGB XIV: Geldleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.08.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.01.2024
Version001.00

(1) 1Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

1.die Führzulage nach § 14,
2.der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
3.die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
4.die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
5.die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
6.die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
7.der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
8.der Kinderzuschlag nach § 33b,
9.die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
10.der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
11.der Schadensausgleich nach § 40a,
12.der Pflegeausgleich nach § 40b,
13.die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
14.die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.

3Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-​KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

1.bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
2.bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

2Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

1.den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
2.den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b

des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

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