§ 71 SGB XIV: Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
veröffentlicht am |
31.08.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
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Inkrafttreten | 01.01.2024 |
Version | 001.00 |
(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.
(2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht auch, wenn
1. | Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge sind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädigungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und |
2. | die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Gesundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind. |