§ 46 SGB XIV: Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
veröffentlicht am |
31.08.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
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Inkrafttreten | 01.01.2024 |
Version | 001.00 |
(1) 1Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
1. | die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie |
2. | einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche. |
2Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) 1Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
1. | der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und |
2. | den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches. |
2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.