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§ 114 SGB XII: Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis06.12.2006
Version001.00

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.

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