§ 44 SGB XII: Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen
veröffentlicht am |
10.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) |
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Inkrafttreten | 01.01.2014 |
Gültig bis | 31.12.2015 |
Version | 002.00 |
(1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.