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§ 42 SGB XII: Bedarfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.04.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557)

Inkrafttreten01.01.2016
Gültig bis30.06.2017
Version002.00

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
3.die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
5.ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.