§ 42 SGB XII: Bedarfe
veröffentlicht am |
03.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) |
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Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Gültig bis | 30.06.2017 |
Version | 002.00 |
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
1. | die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, |
2. | die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, |
3. | die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, |
4. | die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen, |
5. | ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1. |