§ 42 SGB XII: Umfang der Leistungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 29.03.2005 |
Version | 001.00 |
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. | den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28, |
2. | die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, |
3. | die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31, |
4. | die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32, |
5. | Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34. |
Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen Bedarf des Antragsberechtigten zu decken, können weitere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend § 37 erbracht werden.