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§ 38 SGB XII: Darlehen bei vorübergehender Notlage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557)

Inkrafttreten01.01.2016
Gültig bis31.12.2023
Version003.00

1Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

(2) (aufgehoben)

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab