§ 38 SGB XII: Darlehen bei vorübergehender Notlage
veröffentlicht am |
05.02.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) |
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Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 003.00 |
1Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) (aufgehoben)