§ 38 SGB XII: Darlehen bei vorübergehender Notlage
veröffentlicht am |
03.04.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweites Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3733) |
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Inkrafttreten | 09.10.2013 |
Gültig bis | 31.12.2015 |
Version | 002.00 |
(1) Sind Leistungen nach den § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.