Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 38 SGB XII: Darlehen bei vorübergehender Notlage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.04.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweites Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3733)

Inkrafttreten09.10.2013
Gültig bis31.12.2015
Version002.00

(1) Sind Leistungen nach den § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab