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§ 37 SGB XII: Ergänzende Darlehen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.04.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3305), Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.12.2010
Version002.00

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

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