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§ 107 SGB XI: Löschen von Daten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2320)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis30.06.2008
Version002.00

(1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt § 84 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,
2.sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 80a, 85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren

zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist.

(2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzuteilen.

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