§ 95 SGB XI: Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
veröffentlicht am |
08.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) |
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Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Gültig bis | 31.12.2016 |
Version | 002.00 |
(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für:
1. | die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), |
1a. | die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7), |
2. | den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), |
3. | die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben, |
4. | die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7) |
erforderlich sind.
(2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.