§ 65 SGB XI: Ausgleichsfonds
veröffentlicht am |
08.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) |
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Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Gültig bis | 31.12.2016 |
Version | 002.00 |
(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
1. | den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, |
2. | den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4), |
3. | den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten. |
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.