§ 60 SGB XI: Beitragszahlung
veröffentlicht am |
08.08.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 12 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) |
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Inkrafttreten | 29.03.2002 |
Gültig bis | 29.02.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Die § 252 Satz 2, §§ 253 bis 256 des Fünften Buches und § 50 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.
(3) Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. Die Pflegekassen sind zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt.
(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen einschließlich der Beitragszahlungen der Arbeiterrentenversicherung am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter.