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§ 53b SGB XI: Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.01.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789)
Bisheriger § 53b wird § 53a, bisheriger § 53c wird § 53b mit Wirkung ab 01.01.2020.

Inkrafttreten01.01.2020
Version001.00

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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