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§ 42 SGB XI: Kurzzeitpflege

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 8 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378)

Inkrafttreten01.04.2007
Gültig bis30.06.2008
Version002.00

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

1.für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2.in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 432 Euro im Kalenderjahr.