§ 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) |
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Inkrafttreten | 01.04.1995 |
Gültig bis | 24.06.1996 |
Version | 001.00 |
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2) Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der teilstationären Pflege:
1. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu 750 Deutsche Mark, |
2. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu 1 500 Deutsche Mark, |
3. | für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu 2 100 Deutsche Mark |
je Kalendermonat.
(3) Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 2 ein anteiliges Pflegegeld, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der Sachleistung nicht voll ausgeschöpft wird. § 38 Satz 2 gilt entsprechend. Sachleistungen nach § 36 können neben den Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden, die Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwert nicht übersteigen.