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§ 28 SGB XI: Leistungsarten, Grundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) vom 01.12.2015 (BGBl. I S. 2114)

Inkrafttreten08.12.2015
Gültig bis31.12.2016
Version002.00

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.Pflegesachleistung (§ 36),
2.Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3.Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
4.häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
5.Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
6.Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7.Kurzzeitpflege (§ 42),
8.vollstationäre Pflege (§ 43),
9.Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),
10.Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
11.zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
12.Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
13.zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b),
14.Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches,
15.zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a).

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen (§ 123).

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.