Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28 SGB XI: Leistungsarten, Grundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 10 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022)

Inkrafttreten01.07.2004
Gültig bis30.06.2008
Version002.00

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.Pflegesachleistung (§ 36),
2.Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3.Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
4.häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
5.Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),
6.Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7.Kurzzeitpflege (§ 42),
8.vollstationäre Pflege (§ 43),
9.Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a),
10.Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
11.Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
12.Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.