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§ 28 SGB XI: Leistungsarten, Grundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten01.01.1995
Gültig bis24.06.1996
Version001.00

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.Pflegesachleistung (§ 36),
2.Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3.Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
4.häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
5.Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),
6.Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7.Kurzzeitpflege (§ 42),
8.vollstationäre Pflege (§ 43),
9.Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
10.Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45).

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. 2Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.