§ 21 SGB XI: Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
veröffentlicht am |
03.02.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), Artikel 39 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
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Inkrafttreten | 01.01.2024 |
Gültig bis | 31.12.2024 |
Version | 004.00 |
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
1. | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten, |
1a. | nach § 42 Absatz 2, 3 oder 4 des Vierzehnten Buches leistungsberechtigt sind, |
2. | Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen, |
3. | nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen, |
4. | laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch beziehen, |
5. | krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind, |
6. | in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, |
wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.