§ 113 SGB X: Verjährung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 11 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 002.00 |
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.