§ 110 SGB X: Pauschalierung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 001.00 |
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden.