§ 101a SGB X: Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfassten Sterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mitzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmitteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und Sterbetag der Verstorbenen anzugeben.
(2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der Deutschen Post AG
1. | nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger oder der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus |
2. | nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Rentenversicherung und Unfallversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen. |
(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
1. | in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches, |
2. | im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen. |