§ 95 SGB X: Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Version | 001.00 |
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
1. | Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie |
2. | gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben. |
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.