§ 94 SGB X: Arbeitsgemeinschaften
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 88, 90 und 90ades Vierten Buches gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.
(4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.