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§ 85a SGB X: Bußgeldvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)

Inkrafttreten01.01.2001
Gültig bis22.05.2001
Version001.00

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
2.entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder
3.entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Zusatzinformationen

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